Ladestrom-Rechner für den Dienstwagen: Pauschale oder eigener Tarif?
Laden Sie Ihren Dienstwagen zu Hause, darf Ihr Arbeitgeber den Strom steuerfrei erstatten. Bewertet wird die gemessene Strommenge auf einem von zwei Wegen: mit der Strompreispauschale von 34 Cent je kWh oder mit Ihrem eigenen Stromtarif samt anteiligem Grundpreis. Der Rechner zeigt, welcher Weg mehr bringt.
Der Wert vom Zähler an der Wallbox oder vom gesonderten Zähler.
Ihr Stromvertrag
Brutto, wie auf der Rechnung. Bei dynamischem Tarif: Monatsdurchschnitt.
Laut Jahresabrechnung, Laden eingeschlossen.
Strompreispauschale 2026 (34 ct/kWh)
85,00 € je Monat
1.020,00 € im Jahr
Grundpreis ist darin abgegolten.
Eigener Tarif
86,00 € je Monat
1.032,00 € im Jahr
davon Grundpreis-Anteil 6,00 € (50 % des Verbrauchs) · effektiv 34,4 ct/kWh
Mit Ihrem eigenen Tarif erstattet der Arbeitgeber 12,00 € mehr im Jahr. Dafür braucht er Ihren Stromvertrag oder die Rechnung.
Die Wahl zwischen beiden Wegen gilt für das ganze Kalenderjahr.
So rechnet der Rechner
- Strommenge. Ausgangspunkt ist immer die geladene Strommenge, die mit einem gesonderten stationären oder mobilen Zähler nachgewiesen wird, etwa dem Zähler in der Wallbox oder im Fahrzeug (Rn. 27). Die Schätzung aus Kilometern hilft beim Planen, ersetzt diese Messung aber nicht.
- Strompreispauschale. Strommenge mal 34 Cent. Mit der Pauschale sind sämtliche Stromkosten aus der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten, auch der Grundpreis (Rn. 30).
- Eigener Tarif. Strommenge mal Arbeitspreis aus Ihrem Vertrag, dazu der anteilige Grundpreis (Rn. 28). Den Grundpreis teilt der Rechner nach dem Anteil des Ladestroms am Haushaltsverbrauch. Das Schreiben verlangt die anteilige Berücksichtigung, schreibt aber keinen Schlüssel vor; der Verbrauchsanteil ist ein verbreiteter Ansatz.
- Vergleich übers Jahr. Weil die Wahl für das ganze Kalenderjahr gilt (Rn. 30), zeigt der Rechner auch den Jahresbetrag.
Als Faustregel: Liegt Ihr Arbeitspreis schon allein über 34 Cent, gewinnt der eigene Tarif immer. Liegt er knapp darunter, entscheidet der Grundpreis-Anteil. Den Weg zur Entscheidung erklärt unser Artikel 34-Cent-Pauschale oder realer Strompreis, die Aufteilung des Grundpreises der Artikel zum anteiligen Stromgrundpreis.
Was Ihr Arbeitgeber dafür braucht
- Die gemessene Strommenge je Monat aus dem gesonderten Zähler (Rn. 27). Ohne sie gibt es keine steuerfreie Erstattung, gleich welcher Weg.
- Beim eigenen Tarif den Stromvertrag oder die Rechnung. Maßgeblich ist der Preis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter; ein Eigenbeleg über den Strompreis ist nicht zulässig (Rn. 28).
- Bei der Pauschale nichts weiter. Der Satz ist amtlich, die Lohnbuchhaltung multipliziert ihn mit der gemessenen Menge.
Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit ist beim Dienstwagen § 3 Nr. 50 EStG, der steuerfreie Auslagenersatz (Rn. 26).
Die Messung jeden Monat, ohne Ablesen
Häufige Fragen
Ist die Erstattung des Ladestroms steuerfrei?
Beim Dienstwagen ja: Die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten ist steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG (Rn. 26 des BMF-Schreibens vom 11.11.2025). Voraussetzung ist, dass die geladene Strommenge mit einem gesonderten Zähler nachgewiesen wird (Rn. 27). Die Regel betrifft betriebliche Fahrzeuge, die Ihnen auch zur privaten Nutzung überlassen sind.
Kann ich jeden Monat neu zwischen Pauschale und Tarif wählen?
Nein. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Rn. 30). Rechnen Sie deshalb mit einem typischen Monat und denken Sie an Tarifwechsel im Laufe des Jahres.
Darf ich zur Pauschale den Grundpreis dazurechnen?
Nein. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten (Rn. 30), der Grundpreis eingeschlossen. Der anteilige Grundpreis zählt nur beim eigenen Tarif (Rn. 28).
Wie wird der Grundpreis aufgeteilt?
Rn. 28 verlangt, dass ein zu zahlender Grundpreis anteilig berücksichtigt wird, nennt aber keinen Schlüssel. Der Rechner teilt ihn nach dem Anteil des Ladestroms am gesamten Haushaltsverbrauch. Das ist ein üblicher und nachvollziehbarer Ansatz, keine Vorgabe des Schreibens; sprechen Sie ihn im Zweifel mit Ihrer Lohnbuchhaltung ab.
Was gilt, wenn eine Photovoltaikanlage die Wallbox mitversorgt?
Sie dürfen trotzdem den Tarif Ihres Stromanbieters für den Haushalt ansetzen, anteiliger Grundpreis eingeschlossen (Rn. 29). Die Strompreispauschale gilt ausdrücklich auch bei einer privaten Photovoltaikanlage (Rn. 30). Den Solaranteil herauszurechnen, verlangt das Schreiben nicht.
Und bei einem dynamischen Stromtarif?
Dann dürfen die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden (Rn. 28). Tragen Sie im Rechner den Durchschnittspreis eines typischen Monats ein. Die Pauschale gilt auch hier (Rn. 30).
Gibt es die alten Monatspauschalen von 30 und 70 Euro noch?
Nein. Sie sind letztmalig auf Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 01.01.2026 enden. Seitdem wird immer die geladene Strommenge gemessen und mit dem eigenen Tarif oder der Strompreispauschale bewertet.
Gilt der Satz von 34 Cent auch im nächsten Jahr?
Der Wert wird jedes Jahr neu bestimmt: maßgeblich ist der Gesamtstrompreis für private Haushalte, den das Statistische Bundesamt für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlicht (Code 61243-0001, 5.000 bis unter 15.000 kWh), auf volle Cent abgerundet (Rn. 30). Der Rechner rechnet mit dem Satz für 2026.
Was ist mit Ladestrom an öffentlichen Ladesäulen?
Den kann der Arbeitgeber zusätzlich erstatten, und zwar die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (Rn. 31). Er gehört nicht in diesen Rechner, der nur das Laden zu Hause betrifft.
Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlage ist das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (GZ IV C 5 - S 2334/00087/014/013). Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung. Sie dürfen ihn gern verlinken; Ihre Eingaben stehen in der Adresszeile und lassen sich mitschicken.