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E-Firmenautos zuhause laden lassen: Checkliste für Dienstgeber

Wer Elektro-Firmenautos im Fuhrpark hat, steht vor der Frage: Wie rechnet man den Ladestrom ab, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuhause in die Dienstwagen laden? Bis Ende 2025 war die Antwort in vielen Betrieben einfach: 30 Euro pro Monat pauschal auszahlen, fertig. Doch diese Pauschale ist mit dem Jahreswechsel ausgelaufen. Wer sie weiterhin verwendet, zahlt verdeckt Arbeitslohn aus – lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, rückwirkend nachforderbar.

Diese Checkliste richtet sich an Geschäftsführung, Fuhrparkverantwortliche und Personalverrechnung in österreichischen KMU. Sie fasst in sechs Punkten zusammen, worauf es ab 2026 beim Kostenersatz für Ladestrom ankommt. Die Ausführungen sind als allgemeine Information gedacht, sie ersetzen keine Steuerberatung.

1. Pauschale prüfen – die 30-Euro-Regelung ist Geschichte

Die Sachbezugswerteverordnung erlaubte in § 8 Abs. 9 Z 2 eine monatliche Pauschale von 30 Euro für die Nutzung einer privaten Lademöglichkeit durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer – ausdrücklich nur für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2026 enden. Das heißt: Wer im Jänner 2026 oder später noch pauschal 30 Euro auszahlt, ohne die tatsächlich geladene Strommenge zu erfassen, gewährt seinen Beschäftigten einen steuerpflichtigen Vorteil.

Dieser Vorteil unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Die Finanzverwaltung kann ihn rückwirkend nachfordern – inklusive Nachzahlungszinsen. Für Dienstgeber bedeutet das: zusätzliche Lohnnebenkosten und ein erheblicher administrativer Aufwand bei einer Lohnabgabenprüfung.

Was ist jetzt zu tun? Prüfen Sie, ob Ihre Personalverrechnung die 30-Euro-Pauschale noch verwendet. Falls ja, stellen Sie den Prozess umgehend auf den fahrzeugbezogenen Nachweis um. Die Übergangszeit ist vorbei.

2. Nachweis organisieren – Messung der kWh an der Ladestelle

Ohne Pauschale bleibt nur der Weg über den Einzelnachweis. Die Sachbezugswerteverordnung regelt in § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b, dass der Kostenersatz für an privaten Ladestellen bezogenen Strom anhand der tatsächlich geladenen Kilowattstunden je Fahrzeug zu ermitteln ist.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Messung an der Ladestelle: Die Strommenge muss an der Wallbox oder Ladestation erfasst werden. Eine pauschale Schätzung anhand von Fahrkilometern oder Reichweiten-Tabellen reicht steuerlich nicht aus.
  • Zuordnung zum Firmenauto: Wenn mehrere Fahrzeuge an derselben Wallbox laden – etwa in einem Haushalt mit zwei Dienstwagen –, muss jede Ladung dem richtigen Fahrzeug zugeordnet werden können.
  • Monatliche Abrechnung: Die erfassten Kilowattstunden müssen regelmäßig, mindestens monatlich, in die Personalverrechnung einfließen. Nur so ist sichergestellt, dass der Kostenersatz zeitnah und korrekt verbucht wird.

Viele Wallbox-Hersteller bieten inzwischen Modelle an, die Ladevorgänge digital protokollieren und nach Fahrzeugen trennen können – etwa über RFID-Karten oder App-Zuordnung. Manche Backend-Plattformen erstellen automatisch Reports, die sich für die Personalverrechnung verwenden lassen. Der Dienstgeber kann die Anschaffung solcher Ladeeinrichtungen steuerlich begünstigt unterstützen (siehe Punkt 4).

Wichtig: Hier geht es um die steuerliche Anforderung an den Nachweis. Zu anderen Anforderungen an Messgeräte – etwa aus dem Eichrecht oder dem Mess- und Eichwesen – trifft diese Checkliste keine Aussage.

3. Satz pflegen – 32,806 Cent je kWh für 2026

Wie hoch ist der erstattungsfähige Betrag? Das Bundesministerium für Finanzen legt den Wert jährlich durch Amtliche Verlautbarung fest. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt er 0,32806 Euro je Kilowattstunde (BMF-AV Nr. 163/2025 vom 24. Oktober 2025).

Dieser Satz deckt den Durchschnitts-Strompreis für Haushalte ab und wird vom Dienstgeber verwendet, um die Ladekosten steuerfrei zu ersetzen. Die Rechnung ist einfach:

Erstattung [EUR] = geladene kWh × 0,32806

Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter lädt im Februar 2026 insgesamt 180 kWh zuhause in sein elektrisches Firmenfahrzeug. Der Dienstgeber kann ihm dafür 180 × 0,32806 = 59,05 Euro steuerfrei ersetzen.

Der Satz gilt ausschließlich für 2026. Für 2027 wird das BMF einen neuen Wert verlautbaren – voraussichtlich im Herbst 2026. Planen Sie rechtzeitig ein, dass die Personalverrechnung zum Jahreswechsel den aktualisierten Cent-Betrag in die Abrechnungssysteme einpflegt. Eine Schätzung oder vorausschauende Anpassung ist nicht zulässig; der neue Wert darf erst ab der offiziellen Verlautbarung angewendet werden.

4. Wallbox-Freibetrag – 2.000 Euro für die Anschaffung

Dienstgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht nur den Strom ersetzen, sondern auch die Anschaffung der Ladeeinrichtung fördern. § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung sieht einen Freibetrag von bis zu 2.000 Euro vor, wenn der Dienstgeber Kosten für die Anschaffung, Errichtung oder Miete einer Ladeeinrichtung übernimmt.

Dieser Freibetrag gilt pro Arbeitsverhältnis und ist in der Regel einmalig. Er deckt sowohl die Hardware (Wallbox) als auch anfallende Installations- und Montagekosten ab. Mietet der Dienstnehmer die Wallbox, zählt die Übernahme der Mietkosten bis zur Gesamthöhe von 2.000 Euro ebenfalls zum Freibetrag.

Wichtig: Der Freibetrag für die Ladeeinrichtung besteht unverändert weiter. Anders als die monatliche 30-Euro-Pauschale ist er nicht ausgelaufen.

In der Praxis bedeutet das: Der Dienstgeber kann die Wallbox kaufen und dem Dienstnehmer zur Verfügung stellen oder die Rechnung des Dienstnehmers bis zu 2.000 Euro steuerfrei erstatten. Darüber hinausgehende Beträge wären als steuerpflichtiger Sachbezug zu behandeln.

5. Öffentliches Laden nach Beleg

Nicht jede Ladung findet zuhause statt. Wer mit dem Firmenwagen unterwegs ist, lädt mitunter an öffentlichen Ladesäulen, Schnellladern an der Autobahn oder beim Einkaufszentrum.

Für diese Fälle gilt: Der Dienstgeber kann die Kosten in tatsächlicher Höhe nach Beleg ersetzen. Das können Rechnungen von Ladekarten-Anbietern, App-Quittungen oder Kassenbons sein. Die Erstattung erfolgt außerhalb der Sachbezugswerteverordnung, weil es sich um eine betriebliche Aufwendung handelt – vergleichbar mit Treibstoffkosten bei Verbrennern.

In vielen Betrieben läuft das über Tankkarten oder Ladekarten, die der Dienstgeber zentral abrechnet. Dann entsteht für den Dienstnehmer kein erstattungsfähiger Privataufwand, und es braucht keine Einzelabrechnung. Nur wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenen Mitteln laden und die Kosten geltend machen, ist der Belegnachweis erforderlich.

Auch hier gilt: Die Kosten dürfen nur dann vom Dienstgeber übernommen werden, wenn es sich um ein Firmenfahrzeug handelt (siehe Punkt 6).

6. Nur arbeitgebereigene Fahrzeuge – keine Erstattung für private E-Autos

Die Sachbezugswerteverordnung erlaubt den steuerfreien Kostenersatz für Ladestrom ausdrücklich nur, wenn das Fahrzeug dem Dienstgeber gehört oder von ihm geleast wird und dem Dienstnehmer zur privaten Nutzung überlassen ist. Es muss sich also um ein klassisches Firmenauto handeln.

Übernimmt der Dienstgeber dagegen die Ladekosten für das private Elektroauto eines Mitarbeiters, liegt kein steuerfreier Kostenersatz vor, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser unterliegt der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rz 207c) stellen das ausdrücklich klar.

Manche Arbeitgeber erwägen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Anschaffung eines Privat-E-Autos zu fördern, indem sie eine Wallbox finanzieren oder einen monatlichen Strom-Zuschuss zahlen. Solche Modelle sind grundsätzlich möglich, müssen aber lohnsteuerlich sauber als Gehaltsbestandteil oder geldwerter Vorteil behandelt werden. Sie fallen nicht unter die begünstigte Regelung der Sachbezugswerteverordnung.

Fazit für die Praxis: Wer den steuerfreien Kostenersatz nutzen möchte, muss sicherstellen, dass die Fahrzeuge im Eigentum oder Leasing des Unternehmens stehen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden.

Sachbezug für die Privatnutzung – ein kurzer Hinweis

Ein Punkt, der oft parallel zur Ladestrom-Frage auftaucht: Wie wird die Privatnutzung des E-Firmenwagens beim Dienstnehmer versteuert?

Nach geltender Rechtslage fällt für reine Elektroautos kein Sachbezug für die Privatnutzung an. Das bedeutet: Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung bleibt bei Elektrofahrzeugen derzeit steuerfrei. Diese Regelung gilt unverändert für 2026.

Ob und ab wann sich das ändern wird, ist Gegenstand politischer Diskussionen. Zu möglichen künftigen Änderungen trifft diese Checkliste keine Aussage. Für die Personalverrechnung 2026 gilt: reine Elektroautos = kein Sachbezug.

Zusammenfassung: Die sechs Punkte auf einen Blick

  1. Pauschale prüfen: Die 30-Euro-Regelung ist mit Ende 2025 ausgelaufen. Wer sie weiterhin anwendet, riskiert lohnsteuer- und beitragspflichtige Nachforderungen.

  2. Nachweis organisieren: Fahrzeugbezogene Messung der geladenen Kilowattstunden an der Ladestelle und monatliche Übergabe an die Personalverrechnung.

  3. Satz pflegen: Für 2026 gilt 0,32806 Euro je kWh (BMF-AV Nr. 163/2025). Der Wert für 2027 wird neu verlautbart – rechtzeitig einplanen, System aktualisieren.

  4. Wallbox-Freibetrag nutzen: Bis zu 2.000 Euro für Anschaffung, Errichtung oder Miete einer Ladeeinrichtung sind steuerfrei (§ 4c Abs. 1 Z 3).

  5. Öffentliches Laden: Kosten nach Beleg in tatsächlicher Höhe erstattbar, sofern es sich um Firmenfahrzeuge handelt.

  6. Nur Firmenfahrzeuge: Kostenersatz für Ladestrom an privaten E-Autos ist voll steuerpflichtig. Der steuerfreie Weg gilt nur für arbeitgebereigene oder geleaste Fahrzeuge.

Praktische Umsetzung – wo anfangen?

Wenn Sie diese Checkliste zum ersten Mal lesen, kann der Umstieg vom pauschalen Modell auf die fahrzeugbezogene Abrechnung zunächst aufwendig wirken. In der Praxis zeigt sich aber: Einmal eingerichtet, läuft der Prozess mit den richtigen Werkzeugen weitgehend automatisch ab.

Erster Schritt: Klären Sie, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Firmenwagen zuhause laden. Listen Sie die Fahrzeuge auf und prüfen Sie, ob bereits Wallboxen mit Mess- und Protokollierfunktion vorhanden sind.

Zweiter Schritt: Sprechen Sie mit der Personalverrechnung. Welche Daten braucht sie monatlich, in welchem Format? Muss die Lohnsoftware angepasst werden, um den steuerfreien Kostenersatz korrekt abzubilden?

Dritter Schritt: Klären Sie mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wie die Datenübermittlung ablaufen soll. Manche Wallboxen bieten CSV-Exporte oder API-Schnittstellen, die den Aufwand minimieren.

Vierter Schritt: Dokumentieren Sie den Prozess intern. Halten Sie fest, welche technischen Voraussetzungen gelten, wie die Abrechnung erfolgt und wer bei Fragen Ansprechpartner ist.

Konzepte, die den Nachweis automatisiert erfassen und monatlich aufbereiten, können den administrativen Aufwand erheblich senken. Wichtig ist in jedem Fall: Der steuerliche Nachweis muss stehen – fahrzeugbezogen, mengengenau, nachvollziehbar.

Abschließende Hinweise

Die Regeln für den steuerfreien Kostenersatz bei Ladestrom sind klar definiert, aber sie verlangen vom Dienstgeber eine strukturierte Umsetzung. Die ausgelaufene 30-Euro-Pauschale hat vielen Unternehmen eine einfache Lösung geboten; jetzt braucht es einen sauberen Nachweis der tatsächlichen Ladekosten.

Wer die Checkliste umsetzt, erfüllt die Anforderungen der Sachbezugswerteverordnung und vermeidet lohnsteuerliche Risiken. Zugleich schafft ein transparenter Prozess Klarheit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – und erleichtert künftige Lohnabgabenprüfungen.

Diese Ausführungen geben einen Überblick über die ab 2026 geltende Rechtslage. Sie ersetzen keine individuelle steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.


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Häufige Fragen

Kann ich als Dienstgeber die 30-Euro-Pauschale für Ladestrom auch 2026 noch verwenden?▾

Nein. Die Pauschale nach § 8 Abs. 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung galt nur für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2026 enden. Wer sie weiterhin auszahlt, gewährt steuerpflichtigen Arbeitslohn, der der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt und rückwirkend nachgefordert werden kann.

Wie ermittle ich die Ladekosten, die ich meinen Mitarbeitern steuerfrei ersetzen darf?▾

Sie multiplizieren die tatsächlich an der privaten Ladestelle ins Firmenfahrzeug geladenen Kilowattstunden mit dem vom BMF verlautbarten Satz. Für 2026 sind das 0,32806 Euro je kWh (BMF-AV Nr. 163/2025). Die Strommenge muss fahrzeugbezogen gemessen und monatlich in die Personalverrechnung eingebracht werden.

Gilt der Wallbox-Freibetrag von 2.000 Euro auch nach dem Auslaufen der 30-Euro-Pauschale?▾

Ja. Der Freibetrag nach § 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung für die Anschaffung, Errichtung oder Miete einer Ladeeinrichtung besteht unverändert. Dienstgeber können bis zu 2.000 Euro pro Arbeitsverhältnis steuerfrei übernehmen oder erstatten.

Darf ich als Dienstgeber auch die Ladekosten für das private E-Auto meines Mitarbeiters steuerfrei ersetzen?▾

Nein. Der steuerfreie Kostenersatz nach der Sachbezugswerteverordnung gilt nur für Firmenfahrzeuge, die dem Dienstgeber gehören oder von ihm geleast werden. Übernimmt der Dienstgeber Ladekosten für private E-Autos seiner Mitarbeiter, liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 207c).

Wie oft muss ich den Cent-Satz für die Ladekosten-Erstattung aktualisieren?▾

Jährlich. Das Bundesministerium für Finanzen verlautbart den Satz jeweils für das kommende Kalenderjahr – in der Regel im Herbst. Für 2026 gilt 0,32806 Euro je kWh. Planen Sie rechtzeitig ein, dass die Personalverrechnung den neuen Wert zum Jahreswechsel in die Abrechnungssysteme einpflegt.

Können Mitarbeiter auch Ladekosten an öffentlichen Ladesäulen geltend machen?▾

Ja. Der Dienstgeber kann die Kosten für öffentliches Laden in tatsächlicher Höhe nach Beleg ersetzen, sofern es sich um Firmenfahrzeuge handelt. Viele Unternehmen stellen dafür Ladekarten zur Verfügung und rechnen zentral ab, sodass für den Mitarbeiter gar kein erstattungsfähiger Aufwand entsteht.

**Rechtsgrundlagen (Österreich):** - Sachbezugswerteverordnung, § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b (fahrzeugbezogene Messung von Ladestrom) - Sachbezugswerteverordnung, § 4c Abs. 1 Z 3 (Freibetrag für Ladeeinrichtung) - Sachbezugswerteverordnung, § 8 Abs. 9 Z 2 (ausgelaufene 30-Euro-Pauschale, gültig bis 31.12.2025) - BMF-Amtliche Verlautbarung Nr. 163/2025 vom 24. Oktober 2025 (Sachbezugswert Ladestrom 2026: 0,32806 EUR/kWh) - Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 207c (Ladestrom für private E-Autos als steuerpflichtiger Arbeitslohn) **Stand:** Jänner 2026 **Hinweis:** Dieser Artikel gibt die geltende Rechtslage in Österreich wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater oder die zuständige Finanzbehörde.