Recht & RegulierungLadeinfrastruktur27. Juli 2026

GEIG-Novelle 2026: Ladepflicht für Unternehmen — Was Arbeitgeber jetzt planen müssen

Am 10. Juli 2026 billigte der Bundesrat die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Für Unternehmen mit eigenen Parkplätzen bedeutet das: neue Schwellenwerte, neue Vorverkabelungspflichten und ab 2027 Anforderungen auch für Bestandsgebäude — mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro. Dieser Leitfaden erklärt, was gilt, wer betroffen ist und wie Arbeitgeber die Pflichterfüllung gleichzeitig als Steuervorteil nutzen können.

Was ist das GEIG und warum wurde es novelliert?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) aus dem Jahr 2021 setzte die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Es verpflichtete Eigentümer von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen bereits zur Installation eines Ladepunkts sowie zur Verlegung von Schutzrohren für künftige Kabel.

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275) verlangte von den Mitgliedstaaten eine deutliche Verschärfung: niedrigere Schwellenwerte, höhere Quoten für Vorverkabelung und eine Ausweitung auf Bestandsgebäude. Deutschland musste diese Vorgaben bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht überführen. Bundestag und Bundesrat haben die GEIG-Novelle im Juli 2026 gebilligt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht zum Zeitpunkt dieses Artikels noch aus, sodass die neue Fassung formal noch nicht in Kraft ist.

Die neuen Schwellenwerte im Überblick

Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Fassung: Der Schwellenwert für Nichtwohngebäude sinkt von mehr als 20 auf mehr als 5 Stellplätze. Damit fallen künftig auch kleine Bürogebäude, Praxen oder Handwerksbetriebe unter die Ladepflicht. Für Wohngebäude greift die Pflicht bereits ab mehr als 3 Stellplätzen.

GebäudetypSchwellenwertPflichtAb wann
Neubau Nichtwohngebäude> 5 Stellplätze50 % Vorverkabelung + Rest LeitungsinfrastrukturNach Inkrafttreten
Neubau Wohngebäude> 3 Stellplätze50 % Vorverkabelung + Rest LeitungsinfrastrukturNach Inkrafttreten
Bestandsgebäude Nichtwohngebäude> 20 Stellplätze50 % Leitungsinfrastruktur ODER 1 je 10 StellplätzeAb 2027
Sanierung Nichtwohngebäude> 5 StellplätzeVorverkabelung wie Neubau, wenn Parkplatz/Elektrik saniert wirdNach Inkrafttreten

Drei Szenarien — wer muss wann was tun?

Szenario 1: Neubau oder Kernsanierung

Wer heute ein neues Büro- oder Betriebsgebäude plant oder eine umfassende Sanierung inklusive Parkplatz bzw. Elektroinstallation durchführt, muss nach Inkrafttreten der Novelle bereits in der Bauplanung die neuen Anforderungen berücksichtigen. Konkret: Bei mehr als 5 Stellplätzen müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt werden (also mit Schutzrohr, Zuleitung und Hausanschlusskapazität für künftige Wallboxen), die übrigen Stellplätze zumindest mit Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre) versehen sein. Zusätzlich ist mindestens ein funktionsfähiger Ladepunkt zu installieren.

Die Vorverkabelung ist dabei der entscheidende Kostenhebel: Im Neubau kostet sie pro Stellplatz oft nur 200–400 Euro. Wird sie nachträglich verlegt, entstehen durch Aufbrucharbeiten und Wanddurchbrüche schnell 1.000–3.000 Euro je Stellplatz. Wer heute baut und die Vorverkabelung spart, zahlt morgen ein Vielfaches.

Szenario 2: Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

Für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sieht die Novelle eine Wahlmöglichkeit ab 2027 vor. Eigentümer können entweder:

  • Option A: Mindestens die Hälfte aller Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre) ausstatten, oder
  • Option B: Jeden zehnten Stellplatz mit einem funktionsfähigen Ladepunkt versehen.

Für ein Unternehmen mit 50 Stellplätzen bedeutet das: entweder 25 Schutzrohre verlegen oder 5 Ladepunkte installieren. Option B ist kurzfristig teurer, dafür sofort nutzbar — was insbesondere für Unternehmen mit Dienstwagenflotte sinnvoll ist.

Szenario 3: Öffentlich zugängliche Parkplätze

Ein Supermarkt oder ein Einkaufszentrum mit 100 öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Anforderung alternativ durch eine Mindest-Leistungskapazität erfüllen: Entweder 10 Ladepunkte oder eine Ladeinfrastruktur, die zusammen mindestens 110 kW Ladeleistung bereitstellt. Diese Flexibilisierung ermöglicht es, beispielsweise statt vieler langsamer AC-Ladepunkte einen DC-Schnelllader zu installieren.

Bußgelder und Vollzug: Was bei Nichteinhaltung droht

Das GEIG sieht bei Verstößen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro vor. Wichtig: Die Zahlung des Bußgelds befreit nicht von der Nachrüstpflicht. Zuständig für den Vollzug sind die zuständigen Landesbehörden — in der Praxis meist die Bauaufsichtsbehörden der Kreise und Städte. Der Vollzug war in den vergangenen Jahren eher zurückhaltend; ob die Novelle zu einer intensiveren Kontrolle führt, bleibt abzuwarten.

Unabhängig vom Vollzugsrisiko: Wer heute ein Gebäude vermietet oder verkauft, wird zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob die GEIG- und AFIR-Anforderungen erfüllt sind. Fehlende Ladeinfrastruktur kann den Wert einer Gewerbeimmobilie senken und die Vermietbarkeit an mieterstarke Unternehmen mit Elektroflotte beeinträchtigen.

AFIR und ISO 15118: Was parallel gilt

Neben dem GEIG gilt seit dem 8. Januar 2026 auch die AFIR-Verordnung (EU 2023/1804) mit verschärften technischen Standards für alle neu installierten öffentlich zugänglichen Ladepunkte. Entscheidend für Unternehmen: Ab diesem Datum muss jeder neu installierte öffentlich zugängliche Ladepunkt den ISO 15118-2 Standard (Plug & Charge) unterstützen.

Für nicht öffentlich zugängliche betriebliche Ladepunkte — also Wallboxen auf Firmenparkplätzen, die nur für Mitarbeitende zugänglich sind — gilt die AFIR-Verordnung nicht direkt. Hier reichen weiterhin einfachere OCPP-Wallboxen ohne Plug & Charge. Das reduziert den Investitionsbedarf für Firmenparkplätze erheblich.

Vom Pflichtprogramm zum Steuervorteil: §3 Nr. 46 EStG nutzen

Arbeitgeber, die im Rahmen der GEIG-Compliance ohnehin Ladepunkte auf dem Firmenparkplatz installieren, sollten gleichzeitig die steuerliche Seite im Blick haben. Nach §3 Nr. 46 EStG ist das Aufladen eines Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Dienstwagens an einer betrieblichen Ladeeinrichtung des Arbeitgebers vollständig lohnsteuer- und sozialabgabenfrei — ohne Nachweis der geladenen Kilowattstunden, ohne monatliche Erklärung. Diese Steuerfreiheit gilt bis 31.12.2030.

Praktisch bedeutet das: Wer als Arbeitgeber aus GEIG-Gründen Wallboxen auf dem Firmenparkplatz installiert, schafft automatisch eine steuerfreie Lademöglichkeit für Dienstwagenfahrer — ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand. Das Laden am Arbeitsplatz ist damit der unkomplizierteste Weg zur Ladeerstattung: keine Strommengenmessung nötig, kein monatlicher Nachweis für die Lohnabrechnung.

Im Gegensatz dazu unterliegt das Heimladen seit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025 einer strikten kWh-Nachweispflicht: Für jeden Erstattungsbetrag muss der Arbeitgeber die konkrete Strommenge pro Ladevorgang dokumentieren. Gerade für Unternehmen, die diese Prozesse noch aufbauen, ist das Laden am Firmenparkplatz daher eine attraktive Ergänzung.

Praktische Empfehlungen für Unternehmen

1. Bestandsaufnahme jetzt durchführen

Erstellen Sie eine Übersicht aller Gebäude und Stellplätze Ihres Unternehmens. Welche Gebäude fallen unter welchen GEIG-Schwellenwert? Wo besteht bereits Ladeinfrastruktur, wo nicht? Diese Bestandsaufnahme ist Grundlage jeder Investitionsplanung.

2. Investitionsreihenfolge planen

Priorisieren Sie Standorte nach Dringlichkeit: Neubauten und laufende Sanierungen zuerst, Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen bis 2027. Bei Bestandsgebäuden ist Option B (jeder 10. Stellplatz mit Ladepunkt) oft wirtschaftlich sinnvoller als Option A (50 % Leitungsinfrastruktur), wenn die Wallboxen ohnehin genutzt werden sollen.

3. Fördermittel einplanen

Das Bundesprogramm "Laden vor Ort" (BMDV) und verschiedene Länderprogramme fördern die Installation von Ladeinfrastruktur in Unternehmen. Die KfW-Förderbank hat ihren Fokus 2026 auf gewerbliche Ladeinfrastruktur ausgeweitet. Sprechen Sie Ihren Energieversorger und die zuständige Wirtschaftsförderung an, bevor Sie investieren.

4. Abrechnungsprozesse für Dienstwagenfahrer aufsetzen

Wenn neue Ladepunkte auf dem Firmenparkplatz installiert sind, müssen zwei Abrechnungsszenarien sauber getrennt werden: Das steuerfreie Laden am Arbeitsplatz (kein Nachweis nötig, §3 Nr. 46 EStG) und das Heimladen mit kWh-Nachweispflicht (BMF-Schreiben 11.11.2025). Für letzteres empfiehlt sich eine automatisierte Lösung, die Ladestation und Fahrzeugdaten zusammenführt und den monatlichen Nachweis ohne manuellen Aufwand erstellt.