E-Dienstwagen zuhause laden in Österreich: Was der Arbeitgeber seit 2026 ersetzen darf
Bis Ende 2025 war es einfach: Wer sein Firmenauto zuhause lud, bekam vom Arbeitgeber bis zu 30 Euro im Monat abgabenfrei ersetzt — ohne Nachweis, ohne Messung, ohne Diskussion. Diese Möglichkeit gibt es nicht mehr. Sie ist zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen, und zwar ersatzlos.
Seither führt nur noch ein Weg zum abgabenfreien Kostenersatz: die geladene Strommenge muss dem konkreten Dienstauto zuordenbar sein. Dieser Artikel erklärt, was das genau verlangt, welcher Cent-Satz gilt — und welche drei Dinge trotz aller Aufregung nicht weggefallen sind.
Vorweg, weil es oft verwechselt wird: Dieser Artikel behandelt die österreichische Rechtslage. Für Deutschland gilt das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 mit einem anderen Satz und einer anderen Systematik — nachzulesen im Artikel zum BMF-Schreiben. Die beiden Länder unterscheiden sich an einem entscheidenden Punkt, siehe unten.
Was sich geändert hat — und was nicht
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet, die Nachweispflicht sei zum 1. Jänner 2026 eingeführt worden. Das stimmt nicht. Die Regel selbst — § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b Sachbezugswerteverordnung — gilt bereits für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Sie ist also seit drei Jahren in Kraft.
Weggefallen ist etwas anderes: die Ausweichmöglichkeit. § 8 Abs. 9 Z 2 derselben Verordnung erlaubte einen abgabenfreien Kostenersatz von bis zu 30 Euro monatlich für den Fall, dass die Zuordnung der Lademenge an einer nicht öffentlichen Ladestation nicht sichergestellt werden konnte. Diese Bestimmung war von vornherein befristet, im Verordnungstext wörtlich auf Lohnzahlungszeiträume, die „nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2026 enden".
Der letzte erfasste Lohnzahlungszeitraum war damit Dezember 2025. Wichtig für die Praxis: Es kommt auf den Lohnzahlungszeitraum an, nicht auf den Auszahlungstag. Eine im Jänner 2026 ausbezahlte Pauschale für Dezember 2025 ist noch erfasst; eine Pauschale für Jänner 2026 ist es nicht mehr.
Eine Nachfolgeregelung existiert nicht. Wer die Lademenge nicht zuordnen kann, hat seit 2026 keinen abgabenfreien Weg mehr — der Kostenersatz ist dann in voller Höhe steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Der Cent-Satz: 32,806 Cent je kWh für 2026
Der Kostenersatz berechnet sich als gemessene kWh × amtlicher Strompreis. Diesen Preis legt das Finanzministerium jährlich fest. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt er 32,806 Cent je Kilowattstunde (BMF-AV Nr. 163/2025 vom 24. Oktober 2025).
| Kalenderjahr | Cent je kWh | Fundstelle |
|---|---|---|
| 2023 | 22,247 | § 8 Abs. 9 Z 1 der Verordnung selbst |
| 2024 | 33,182 | ÖGK |
| 2025 | 35,889 | BMF-AV Nr. 149/2024 vom 25.10.2024 |
| 2026 | 32,806 | BMF-AV Nr. 163/2025 vom 24.10.2025 |
2026 ist damit das erste Jahr mit einem Rückgang — von 35,889 auf 32,806 Cent.
Achtung bei Zahlen aus dem Netz: Vielerorts kursieren 33,182 Cent als Wert für 2026. Das ist falsch — es ist der Wert für das Kalenderjahr 2024. Er steht bis heute unverändert auf einer älteren Informationsseite und wandert von dort regelmäßig in Ratgeber und Fachbeiträge. Wer damit rechnet, erstattet gut einen Cent je Kilowattstunde zu viel.
Was „nachweisliche Zuordnung" konkret heißt
Der Verordnungstext verlangt, dass „die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird". Das ist weniger streng, als es zunächst klingt — und gleichzeitig strenger, als viele hoffen.
Weniger streng, weil es zwei gleichwertige Wege gibt. Die Zuordnung kann technisch erfolgen — oder dadurch, dass die Nutzung der Ladeeinrichtung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt. Wer als einziges Elektroauto im Haushalt den Dienstwagen fährt, braucht also keine fahrzeugscharfe Authentifizierung je Ladevorgang.
Strenger, weil in beiden Fällen die Messung der Kilowattstunden an der nicht öffentlichen Ladestelle Voraussetzung bleibt. Der Verzicht betrifft nur die Zuordnung je Ladevorgang, nicht die Messung selbst. Eine Schätzung anhand der Fahrleistung genügt nicht, und die Jahresabrechnung des Stromlieferanten erst recht nicht — sie kennt den Haushalt, nicht das Auto.
Als taugliche Nachweisquellen kommen in Betracht: die Ladestation selbst, Aufzeichnungen des Fahrzeugs, die Ladehistorie der Hersteller-App sowie eine Registrierung am Ladepunkt per QR-Code, Smartphone-App, RFID-Chip oder automatischer Fahrzeugauthentifizierung („Plug & Charge" nach ISO 15118).
Drei Dinge, die nicht weggefallen sind
In der Aufregung um die Pauschale gehen drei Punkte unter, die unverändert weitergelten:
- Der 2.000-Euro-Freibetrag für die Ladeeinrichtung. Nach § 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung kann der Arbeitgeber die Anschaffung einer Wallbox bis zu diesem Betrag abgabenfrei tragen oder ersetzen. Damit hat das Auslaufen der Ladestrom-Pauschale nichts zu tun.
- Öffentliches Laden. Dafür gilt der Cent-Satz gar nicht — hier werden die tatsächlichen Kosten laut Beleg ersetzt. Wer unterwegs an der Schnellladesäule zahlt, reicht die Rechnung ein wie bisher.
- Kein Sachbezug für reine Elektroautos. Für Fahrzeuge mit 0 g CO₂ nach WLTP fällt weiterhin kein Sachbezug für die Privatnutzung an. Für 2027 liegt ein Entwurf mit gestaffelten Sätzen vor; Stand Mitte August 2026 ist er im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht. Wer heute Zahlen für 2027 plant, plant auf Sand.
Umgekehrt gilt eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Der Cent-Satz gilt nur für arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge. Ersetzt der Arbeitgeber Ladekosten für das private E-Auto eines Mitarbeiters, ist das in voller Höhe steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 207c).
Der Unterschied zu Deutschland
Wer beide Länder im Blick hat — etwa als Fuhrparkverantwortlicher eines Unternehmens mit Standorten in Wien und München — sollte einen Punkt kennen:
In Deutschland gibt es mit der Strompreispauschale von 34 Cent je kWh eine Preis-Pauschale. Sie erspart den Nachweis der tatsächlichen Stromkosten — die geladenen Kilowattstunden müssen aber trotzdem gemessen werden.
In Österreich ist der Cent-Satz systematisch dasselbe, aber es gibt seit 2026 keine Ausweichmöglichkeit mehr für den Fall, dass nicht gemessen werden kann. Österreich hat die Tür, die Deutschland nie hatte, geöffnet und wieder geschlossen. Unterm Strich landen beide Länder am selben Punkt: ohne Messung kein abgabenfreier Ersatz.
Was das praktisch bedeutet
Für Dienstwagenfahrer mit eigener Wallbox heißt das: Die Box muss die geladene Menge je Ladevorgang ausgeben können, und diese Werte müssen den Weg in die Lohnverrechnung finden. Die meisten aktuellen Wallboxen können das — über ihre Cloud-Schnittstelle oder über OCPP. Wer eine Box ohne eigene Messung hat, kommt mit einem einfachen Zwischenzähler weiter.
Genau diesen Weg automatisiert ChargeReport: Die Wallbox wird einmal verbunden, danach entsteht monatlich ein Bericht mit jeder einzelnen Ladesitzung, den geladenen Kilowattstunden und der Summe — in einer Form, die der Arbeitgeber der Lohnverrechnung beilegen kann. Welche Modelle ohne Zusatzhardware funktionieren, steht in der Übersicht der unterstützten Wallbox-Marken.
Für Arbeitgeber heißt es: Wer bis Dezember 2025 pauschal 30 Euro ausbezahlt hat und das unverändert weiterführt, zahlt seit Jänner 2026 verdeckt Arbeitslohn — mit Lohnsteuer und Sozialversicherung, rückwirkend nachforderbar. Das ist kein Randthema, sondern der häufigste Fehler in diesem Übergang.
Quellen: § 4c und § 8 Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001) im Rechtsinformationssystem des Bundes; § 4c steht in der Fassung BGBl. II Nr. 404/2023, die jüngste Änderung der Verordnung insgesamt (BGBl. II Nr. 290/2024) betraf § 2 Abs. 7a und ließ § 4c und § 8 Abs. 9 unberührt. Strompreise: BMF-AV Nr. 163/2025 vom 24.10.2025 und BMF-AV Nr. 149/2024 vom 25.10.2024. Zuordnungswege und Auslaufen der Pauschale zusätzlich bestätigt im LStR-Wartungserlass 2025 (BMF vom 18.12.2025, BMF-AV Nr. 182/2025) sowie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 207c. Stand: 15. August 2026.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Er gibt den Stand der Verordnungslage wieder, nicht die Beurteilung eines Einzelfalls.